AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

TOPassau GmbH & Co. KG (Agentur), Hermann-Mayrhofer-Straße 15, 94036 Passau 

Präambel 

TOPassau GmbH & Co KG ist ein Gewerbe, das Vermittlungen im touristischen Bereich jeglicher Art betreibt. Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit dahingehend, dass TOPassau GmbH & Co KG an selbständige Gästeführer (Stadt-) Führungen, Assistent-Leistungen, Reiseleistungen vermittelt. Über die Vermittlungsleistung hinausgehende Leistungen werden von TOPassau GmbH & Co KG nicht wahrgenommen und werden auch nicht geschuldet. Der Gästeführer selbst ist insofern seiner Leistung frei und steht bezüglich der Art der Ausführung in keinem Weisungsverhältnis zu TOPassau GmbH & Co KG. 

  1. Leistungsbeschreibung 

1.1 

Der Gästeführer führt alle Führungen entsprechend des Auftrags und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen in eigener Verantwortung und selbstständig durch. Der Gästeführer hat sich an die Rahmenbedingungen des Auftrages zu halten, ist in der konkreten Ausgestaltung der Führung allerdings frei, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. 

1.2 

Auskünfte und Zusicherungen Dritter über Leistungen des Gästeführers, die nicht vertraglich vereinbart sind oder solche die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung stehen, sind nicht verbindlich. Änderungen wesentlicher Vertragsleistungen, insbesondere solche, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (z. B. zeitlicher Ablauf) sind gestattet unter der Voraussetzung, dass die Änderung nicht erheblich ist und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht beeinträchtigt. Eventuelle Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Änderungswünsche seitens des Auftraggebers/Kunden sind vor Beginn der Führung in schriftlicher Form mitzuteilen. Bei Änderungswünschen seitens des Auftraggebers/Kunden, welche erst nach Beginn der Führung auftreten, entscheidet der Gästeführer über die Durchführbarkeit. 

 

  1. Preise und Zahlungsweise

2.1 

Honorare sind in einer gesonderten Aufstellung zu entnehmen. 

2.2 

Sofern abweichend von Ziff. 2.1 ein anderes Honorar mit dem Gästeführer vereinbart worden ist, hat die individuelle Vereinbarung Vorrang. 

2.3 

Sollte zwischen der Agentur und dem Auftraggeber/Kunden eine Barzahlung vereinbart sein, so hat derGästeführer das Führungshonorar sowie etwaige Eintrittsgelder und vereinbarte Auslagen vom Auftraggeber/Kunden entgegenzunehmen. Bei Barzahlung stellt der Gästeführer zudem dem Auftraggeber/Kunden eine Quittung über den Erhalt des Geldes aus. 

2.4 

Die durch eine Gästeführung anfallenden Eintrittskosten sind im Führungshonorar nicht enthalten. Diese sind vom Auftraggeber/Kunden oder dessen Beauftragten für alle Teilnehmer gemeinsam in der zu leistenden Landeswährung und in bar dem Gästeführer zu übergeben. Der Gästeführer hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die geschuldeten Gelder an ihn von den Auftraggebern/Kunden oder deren Beauftragten bezahlt werden. Der Gästeführer entrichtet die Eintrittsgelder vor Ort im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers/Kunden. Eventuelle Eintrittsquittungen werden an den Auftraggeber/Kunden übergeben. 

 

  1. Wartezeit, Ausfall

Der Gästeführer ist verpflichtet auf das vollständige Erscheinen der Gruppe zu warten. Sollte die Gruppe nicht oder nicht vollständig zum vereinbarten Treffpunkt erscheinen, so hat sich der Gästeführer mit der Agentur in Verbindung zu setzten und Rücksprache zu halten. Sollte nichts anderes in diesem Gespräch vereinbart werden, so hat der Gästeführer auf das Erscheinen bzw. vollständige Erscheinen der Gruppe zu warten. 

 

  1. Änderungen bei verspätetem Eintreffen

Bei verspätetem Eintreffen der zu führenden Gäste müssen der Auftraggeber/Kunde oder dessen Beauftragte und der Gästeführer mündlich vor Ort vereinbaren, ob die Führung entsprechend gekürzt oder falls der Gästeführer nicht anderen Verpflichtungen nachkommen muss, die ursprünglich vereinbarte Dauer der Führung eingehalten wird. Das Führungshonorar errechnet sich sodann nach dem Zeitraum, der sich aus der Wartezeit und der tatsächlichen Dauer der Führung zusammensetzt. Der Gästeführer ist verpflichtet, der Agentur unverzüglich vom verspäteten Eintreffen der zu führenden Gäste zu unterrichten. 

  1. Rücktritt

5.1 

Die Agentur kann von einer bestellten Führung zurücktreten, indem der Rücktritt dem Gästeführer in Textform mitgeteilt wird. Erfolgt der Rücktritt mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Führungstermin, ist von der Agentur kein Führungshonorar geschuldet. 

Erfolgt der Rücktritt nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Führungstermin, wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 100 % des Führungshonorars entsprechend der vereinbarten Führungsdauer fällig. 

5.2 

Erfolgt die Stornierung form- und fristgerecht, fallen insofern keine Kosten und auch kein Ausfallhonorar für den Gästeführer an. 

5.3 

Bleibt der Auftraggeber/Kunde am Leistungstag der gebuchten Gästeführung, gleichgültig aus welchen Gründen, fern oder nimmt er sie aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat nicht wahr, ist das im Vertrag vereinbarte Führungshonorar gleichwohl zu bezahlen. In diesen Fällen ergibt sich kein Recht des Auftraggebers/Kunden auf Nachholung der Führung zu einem späteren Zeitpunkt. 

5.4 

Bei einer vorzeitigen Beendigung der Führung auf Wunsch des Auftraggebers/Kunden ist das komplette vorher vereinbarte Führungshonorar zu bezahlen. Nimmt der Auftraggeber/Kunde einzelne Leistungen nach Beginn der Führung aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht oder nicht in vollem Umfang wahr, so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung bzw. Ermäßigung des vereinbarten Führungshonorars. 

5.5 

Der Gästeführer kann von der bestellten Führung zurücktreten, wenn die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere durch Hochwasserereignisse gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich wird. Der Gästeführer kann unter denselben Voraussetzungen die Tour auch ersatzlos abbrechen. Eine Entschädigung des Auftraggebers/Kunden wird für diese Fälle ausdrücklich ausgeschlossen. 

5.6 

Der Gästeführer kann ferner eine Tour stornieren 

  1.  

Mehr als 14 Tage vor der Tour kann der Gästeführer die Führung jederzeit im Buchungssystem Humanity zurückgeben. 

  1. B)

Innerhalb von 5 Tagen vor der Tour kann der Gästeführer seine Tour zurückgeben. Er ist dann verpflichtet, einen Ersatzgästeführer zu benennen, der die Tour für ihn führen wird und der, die für die Tour geforderten Qualifikationen, aufweist. Sollte der Gästeführer keinen Ersatzvorschlag machen und die Agentur deswegen einen Ersatz suchen, so wird dem Gästeführer hierfür ein Honorar in Höhe von 50,00€ aufgrund des zusätzlichen Aufwands der Agentur in Rechnung gestellt. Sollte die Agentur keinen Ersatz finden, wird dem Gästeführer das vereinbarte Honorar der zurückgegebenen Tour in Rechnung gestellt. 

  1. C)

Zwischen 14 Tagen und 5 Tagen vor dem Leistungsbeginn kann eine Tour im Buchungssystem Humanity seitens des Gästeführers nicht kommentarlos zurückgegeben werden, sondern bedarf der Textform an die Agentur unter info@topassau.de. 

 

  1. Einschränkungen

6.1 

Der Auftraggeber/Kunde sowie der Gästeführer nehmen zur Kenntnis, dass zu bestimmten Zeiten Sehenswürdigkeiten nicht zu besichtigen sind oder die Führung in ihrem Ablauf gestört werden kann, beispielsweise durch Großveranstaltungen mit Straßensperren. Der Gästeführer bietet in derartigen Fällen Alternativen an, die in seinem Ermessen liegen, es sei denn der Auftraggeber/Kunde äußert konkrete durchführbare Wünsche. 

6.2 

Der Auftraggeber/Kunde ist verpflichtet, an der Erfüllung des vereinbarten Vertrages mitzuwirken und eventuelle Schäden bzw. Störungen zu vermeiden. Insbesondere ist der Auftraggeber/Kunde verpflichtet, den Gästeführer rechtzeitig vor Beginn der Führung auf führungsrelevante Besonderheiten der Gruppe hinzuweisen. Führungsrelevante Besonderheiten der Gruppe sind insbesondere etwaige Geh-, Seh- und Stehbehinderungen. Sofern ein solcher Hinweis unterbleibt bzw. erst zu Beginn der Führung erfolgt, wird seitens des Gästeführers keine Haftung für eventuell notwendige Leistungseinschränkungen übernommen. 

 

  1. Besonderheiten bei Busrundfahrten

Bei Busrundfahrten, bei denen die Gruppe mit einem eigenen Bus anreist, ist vom Auftraggeber/Kunden dafür Sorge zu tragen, dass für alle beteiligten Gästeführer ein Sitzplatz mit Anschnallmöglichkeit sowie eine funktionierende Mikrofonanlage vorhanden sind. Ist keine Anschnallmöglichkeit vorhanden, ist/sind der/die Gästeführer berechtigt, die Durchführung der Rundfahrt zu verweigern. Bei fehlender oder beschädigter Mikrofonanlage können während der Fahrt keine Erläuterungen gegeben werden. Unabhängig hiervon bleibt der vereinbarte Honoraranspruch bestehen. 

 

  1. Haftung

8.1 

Die Haftung des Gästeführers beschränkt sich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs und ist finanziell begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Führungshonorars. 

Diese betragsmäßige Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. 

8.2 

Bei der Teilnahme Minderjähriger wird keine Aufsichtspflicht vom Gästeführer übernommen. Diese verbleibt bei den Eltern, den gesetzlichen Vertretern oder den Begleitpersonen. 

8.3 

Der Gästeführer verpflichtet sich eine Berufshaftpflicht- und Vermögensschadenversicherung durch den Bundesverband der Gästeführer Deutschland (BVGD) oder durch Mitgliedschaft bei einem gleichwertigen Verein oder einer Versicherung abzuschließen. Der Gästeführer ist auf Verlangen von der Agentur verpflichtet, einen Nachweis über den Abschluss der Berufshaftpflicht- und Vermögensschadensversicherung, zu erbringen. 

 

  1. Verjährung

9.1 

Vertragliche Ansprüche des Gästeführers gegenüber der Agentur verjähren in einem Jahr. 

9.2 

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gästeführer von den Ansprüche begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 

 

  1. 10. Datenschutz

Der Gästeführer ist damit einverstanden, dass die für die Abwicklung der vereinbarten Leistung zur Verfügung gestellten Daten auf den Auftraggeber/Kunden weitergegeben werden. Diese Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht an Dritte weitergegeben. 

 

  1. 11. Anerkennung der Vertragsbedingungen

Der Gästeführer erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Bewerbung auf eine Tour an. 

 

  1. 12. Gerichtsstand, Rechtswahl

12.1 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gästeführervertrag ist, soweit rechtlich zulässig, Passau. 

12.2 

Die Parteien vereinbaren die Anwendbarkeit des Deutschen Rechts. 

 

  1. 13. Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Gästeführer erkennt die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Gästeführers werden nicht anerkannt, es sei denn der Auftraggeber/Kunde stimmt ausdrücklich vor dem Vertragsschluss schriftlich ihrer Geltung zu. 

 

  1. 14. Inkrafttreten

Diese Geschäftsbedingungen treten ab sofort in Kraft. 

 

  1. 15. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. An der Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem Interesse der Parteien am nächsten kommt. Sollte dies nicht möglich sein, treten an die Stelle unwirksamer Bestimmungen die gesetzlichen Vorschriften.